Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Strafsache
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, f.
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das Strafrecht betreffender Rechtsfall; meton. das Recht, diesen zu verhandeln
vgl.
Straffall (I)
- [dorf E.] mit hohen gerichten vnd strafsachen, wz vber drú pfúnd tút, ist vnser1493 FürstenbUB. VII 281Faksimile - digitalisiert von der ULB Düsseldorf
- der straffherren pflicht: ... die zeit ihres ambts und handlung, wie lang sie sollen sitzen, ist indes tags von 12 uhr an, zum wenigsten biß es viere geschlagen hat, es weren dann keine straffsachen mehr vorhanden1621/30 Wüst,Policey I 90
- die in criminal- und strafsachen gesprochene urthel [bestimmet] nicht bloß die strafe, sondern zugleich die dem beschaͤdigten ... theil gebuͤhrende schadensersetzung1783 Quistorp,GrundsPeinlR. 1092
- straf- und peinliche sachen, und zwar gehoͤren hierher 1) die amtsvergehungen der kameralpersonen, und 2) auch andere gemeine, sowohl geringere, als zur peinlichkeit qualificirte ... vergehungen1791 Malblank,Kanzleiverf. I 277Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- bedenklichkeiten, um die abdecker oder scharfrichter-knechte als vollguͤltige zeugen in criminal- und straf-sachen anzuerkennen1798 RepRecht I 24Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- nach den gesetzen steht dem kammergericht so gut als dem reichshofrath die gerichtsbarkeit in strafsachen der unmittelbaren zu1804 Gönner,StaatsR. 578Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- in den amtlichen berichten in strafsachen soll das alter der delinquenten gemeldet werden1815 WirtRealIndex I 58Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin - PK
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