Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Strafschärfung
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, f.
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Erhöhung, Verschärfung einer Strafe (I)
vgl.
Straflinderung
- wenn einer einen vorstehenden artikel so gröblich verletzt, daß eine strafschärfung nöthig scheint, so kann sie von den zwölfen und allen gesellen ohne gnade erkannt werden1525/57 ZGO. 17 (1865) 67
- jedoch soll solche strafschärfung ... auch in würklicher vermehrung äuszerlicher pein bestehen1686 DWB. X 3 Sp. 688
- im fall aber fornicantin ... die geldstrafe abzufuͤhren unvermoͤgend seyn wuͤrde, so kommt die straf-schaͤrfung ad arbitrium judicis an1774 Wagner,Civilbeamte II 214Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
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