Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Strafschärfung

Strafschärfung

, f.

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Erhöhung, Verschärfung einer Strafe (I) 
  • wenn einer einen vorstehenden artikel so gröblich verletzt, daß eine strafschärfung nöthig scheint, so kann sie von den zwölfen und allen gesellen ohne gnade erkannt werden
    1525/57 ZGO. 17 (1865) 67
  • jedoch soll solche strafschärfung ... auch in würklicher vermehrung äuszerlicher pein bestehen
    1686 DWB. X 3 Sp. 688
  • im fall aber fornicantin ... die geldstrafe abzufuͤhren unvermoͤgend seyn wuͤrde, so kommt die straf-schaͤrfung ad arbitrium judicis an
    1774 Wagner,Civilbeamte II 214