Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Strafschwert

Strafschwert

, n.

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Richtschwert; übtr.: (insb. göttliche) Strafe
  • vnd hieß das straffschwerdt scharff auff vbelthaͤter wetzen
    C. Coler, Klagschrifft uber den Hintritt Peter Storckes (Straßburg 1627) A3
  • nachdemmahlen die kriege gemeiniglich nichts anders, als ein durch vorhergaͤngige missethaten wohl verdientes rach- und straff-schwerdt zu seyn pflegen
    1732 Pistorius,Amön. II 22
  • eine nachlaͤssigkeit in verfolgung und festhaltung der verbrecher ... und die furcht vor dem strafschwerte schwindet tief herab
    1812 Pfister,Räuberb. II 11
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