Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Strafschwert
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, n.
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Richtschwert; übtr.: (insb. göttliche) Strafe
- vnd hieß das straffschwerdt scharff auff vbelthaͤter wetzenC. Coler, Klagschrifft uber den Hintritt Peter Storckes (Straßburg 1627) A3
- nachdemmahlen die kriege gemeiniglich nichts anders, als ein durch vorhergaͤngige missethaten wohl verdientes rach- und straff-schwerdt zu seyn pflegen1732 Pistorius,Amön. II 22
- eine nachlaͤssigkeit in verfolgung und festhaltung der verbrecher ... und die furcht vor dem strafschwerte schwindet tief herab1812 Pfister,Räuberb. II 11
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