Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Strafurteil
Artikel davor:
strafsam
Strafschärfung
Strafschemel
Strafschwert
Strafsitz
Strafstatt
Strafstube
Straftag
Strafturm
Strafung
Strafurteil
, n., f.
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Verurteilung, abschließende Entscheidung in einem Strafprozess
vgl.
Endurteil,
Interlokut
- ein gefangener vnd maleficischer mag sein haab und guet vor dem strafurthel ... verschenken1573 NÖLTfl. II 29 § 8
- nachdeme nun diese straff-urtheil abgelesen, so frage ich [richter] ..., ob er diese urtheil als auf göttliche und menschliche rechte gegründet dermahlen offentlich bestähtige1747 ZofingenStR. 427Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- die beym standrechte ausgesprochene strafurthel kan der regimentsinnhaber und kommandeur mindern oder erhoͤhen1785 Fischer,KamPolR. II 80Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- ist bereits ein strafurtel wider sie [Selbstmörder] ergangen: so soll dasselbe an dem todten körper ... vollzogen werden1794 PreußALR. II 20 § 805
- die ausfertigung der lossprechungsacten, sowohl von einem bereits ergangenen strafurtheil als von dem bloßen zustande der anklage, geschieht ... von demjenigen gerichtshofe, der über das vergehen in letzter instanz geurtheilt hat1800 AktSammlHelvet. V 784
- die peinliche gerichtsbarkeit steht ... dem kaiser privativ zu, doch muss er ... dem strafurtheil eine förmliche untersuchung durch ein reichsgericht ... vorausgehen lassen1804 Gönner,StaatsR. 578Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- veranlassen einige von den klagenden ehegatten angeführte thatsachen ein untersuchungs-verfahren der staats-beamten, so soll die ehescheidungs-klage bis nach der entscheidung des straf-punkts auf sich beruhen; dann aber kann sie wieder vorgenommen werden, ohne daß es erlaubt sey, aus dem inhalt des straf-urtheils wider den klagenden theil irgend eine unstatthaftigkeit der klage, oder andere nachtheilige einrede abzuleitenBadLR. 1809 Satz 235Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- so sind dem betheiligten seine privatrechtlichen ansprüche zur besondern verhandlung vor den civilgerichten im strafurtheil vorzubehalten1815 Gönner,EntwGesB. II 80Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte