Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Strafurteil

Strafurteil

, n., f.

automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:
Verurteilung, abschließende Entscheidung in einem Strafprozess
  • ein gefangener vnd maleficischer mag sein haab und guet vor dem strafurthel ... verschenken
    1573 NÖLTfl. II 29 § 8
  • nachdeme nun diese straff-urtheil abgelesen, so frage ich [richter] ..., ob er diese urtheil als auf göttliche und menschliche rechte gegründet dermahlen offentlich bestähtige
    1747 ZofingenStR. 427
  • die beym standrechte ausgesprochene strafurthel kan der regimentsinnhaber und kommandeur mindern oder erhoͤhen
    1785 Fischer,KamPolR. II 80
  • ist bereits ein strafurtel wider sie [Selbstmörder] ergangen: so soll dasselbe an dem todten körper ... vollzogen werden
    1794 PreußALR. II 20 § 805
  • die ausfertigung der lossprechungsacten, sowohl von einem bereits ergangenen strafurtheil als von dem bloßen zustande der anklage, geschieht ... von demjenigen gerichtshofe, der über das vergehen in letzter instanz geurtheilt hat
    1800 AktSammlHelvet. V 784
  • die peinliche gerichtsbarkeit steht ... dem kaiser privativ zu, doch muss er ... dem strafurtheil eine förmliche untersuchung durch ein reichsgericht ... vorausgehen lassen
    1804 Gönner,StaatsR. 578
  • veranlassen einige von den klagenden ehegatten angeführte thatsachen ein untersuchungs-verfahren der staats-beamten, so soll die ehescheidungs-klage bis nach der entscheidung des straf-punkts auf sich beruhen; dann aber kann sie wieder vorgenommen werden, ohne daß es erlaubt sey, aus dem inhalt des straf-urtheils wider den klagenden theil irgend eine unstatthaftigkeit der klage, oder andere nachtheilige einrede abzuleiten
    BadLR. 1809 Satz 235
  • so sind dem betheiligten seine privatrechtlichen ansprüche zur besondern verhandlung vor den civilgerichten im strafurtheil vorzubehalten
    1815 Gönner,EntwGesB. II 80
unter Ausschluss der Schreibform(en):