Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Strafvermeidung

Strafvermeidung

, f.

auch Strafs- 
Verhinderung einer Bestrafung; bei Strafvermeidung um einer Bestrafung zu entgehen
  • dem sein die ledrer zu gehorsamen unnd bey obberürter straffsvermeidung zu geleben schuldig
    1576 LeobenRQ. 293
  • sollen die gesambte rathsverwandte ... öfters außschlagender schwäzereien, bei strafsvermeidung, sich gewißlich enthalten
    1690 OÖsterr./ÖW. XII 475
  • daß sie [obrigkeiten] sich ihrer unterthanen getreyds-anfeilungen benoͤthigungen, und dargegen der zufuhr auf die wochen-maͤrckte unbefugten schaͤdlichen verbietens, bey hoher straf-vermeidung gaͤntzlich enthalten
    1717 CAustr. III 880
  • [sollte ein stuͤck vieh umfallen,] so muß es der wasenmeister, ohne daß er das vieh bei strafvermeidung oͤffnen darf, sogleich bei amte anzeigen
    1790 Thomas,FuldPrR. III 117
  • [eltern] sind bey strafsvermeidung schuldig, ihre kinder [in die gottesdienste zu schicken]
    1796 Kropatschek,KKGes. VII 206
  • alle hiesige wirthe, weingastgeber, braͤuer sollen die im hause ankommenden fremden fleißig bey strafvermeidung bey der polizey-behoͤrde anzeigen
    1806 RepStaatsVerwBaiern VI 51