Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): strafweise/Strafweise

strafweise

, adv.

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in Form einer Strafe, zwecks Bestrafung
  • [geleid] fur gewalt, rechtlich anclage, geltschuld und ander ufenthaltung, die in zuspruchs und nit in strafs weiß geschehen möchten
    1512 Bruchsal 1114
  • wo ein richter einen mit schmehelichen worten anredte, wo er das nicht straffweise thut, so mus er dem jenigen vmb solche iniurien abetrag thun
    1541 König,Proz. 26v
  • contribution, welche ... von rebellirenden unterthanen strafweise beygetrieben wird
    1770 Kreittmayr,StaatsR. 25
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Strafweise

, f.

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Art zu bestrafen; in Strafweise zwecks Bestrafung
  • das schmaͤhen ... vnd obs auch offentlich geschicht, solliches mag einer wol thuͤn in straffweise 
    1536 Gobler,GerProz. 72v
  • wann einer vor denen die er foͤrchten, oder ersamlich schaͤmig sein solt, etwas in straffweiß wider sie ... red, vnnd doch mit etlichem zůschub sein red senfftigt, darmit solch oberkeyt destominder erzuͤrnt wirdt
    1568 Zwengel 12r
  • mit dieser strafweise sieht es aber augenscheinlich sehr uͤbel aus
    Arch. d. Criminalrechts VI 2 (1805) 69
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