Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): strafweise/Strafweise
Artikel davor:
Strafung
Strafurteil
Strafverbot
Strafverdoppelung
Strafvermeidung
Strafverordnung
Strafvollstreckung
Strafwachs
Strafwandel
Strafwein
strafweise
, adv.
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in Form einer Strafe, zwecks Bestrafung
- [geleid] fur gewalt, rechtlich anclage, geltschuld und ander ufenthaltung, die in zuspruchs und nit in strafs weiß geschehen möchten1512 Bruchsal 1114Faksimile (ca. 234 KB)
- wo ein richter einen mit schmehelichen worten anredte, wo er das nicht straffweise thut, so mus er dem jenigen vmb solche iniurien abetrag thun1541 König,Proz. 26vVolltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- contribution, welche ... von rebellirenden unterthanen strafweise beygetrieben wird1770 Kreittmayr,StaatsR. 25Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
Strafweise
, f.
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Art zu bestrafen; in Strafweise zwecks Bestrafung
- das schmaͤhen ... vnd obs auch offentlich geschicht, solliches mag einer wol thuͤn in straffweise1536 Gobler,GerProz. 72vVolltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- wann einer vor denen die er foͤrchten, oder ersamlich schaͤmig sein solt, etwas in straffweiß wider sie ... red, vnnd doch mit etlichem zůschub sein red senfftigt, darmit solch oberkeyt destominder erzuͤrnt wirdt1568 Zwengel 12rVolltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- mit dieser strafweise sieht es aber augenscheinlich sehr uͤbel ausArch. d. Criminalrechts VI 2 (1805) 69