Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Strafwürdigkeit

Strafwürdigkeit

, f.

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(Umfang, Intensität der) Notwendigkeit, Gebotenheit (jn. wegen etw.) zu bestrafen, ua. wegen der jeweiligen Schwere der Rechtsverletzung; Erfordernis der Bestrafung
  • es werden aber angeregte geschworne by iren eyden sich zu verhalten wüssen, die sach der strafwirdigkeit nach einem castlanen zu offnen
    1656 Niedersimmental 127
  • keine steken, sondern allein ruthen sollen in der schule gebraucht, die kinder ... von ihren vergehungen und strafwuͤrdigkeit gruͤndlich uͤberzeugt werden
    1768 SammlBadDurlach I 276
  • [impetrat wendet] den abgang des doli und der straffwürdigkeit seiner handlungen ein
    1785 ZSchwabNeuburg 43 (1917) 99
  • ohne daß der von der strafwuͤrdigkeit nicht uͤberzeugte richter gefahr laͤuft, einen unschuldigen zu strafen
    1798 Grolman,KrimRWiss. 215
  • auch sollen die polizeybedienten und uͤbrigen eingesessenen einer commune, welche mit dergleichen leuten [solchem fremden gesindel] zusammen gehalten und deren anwesenheit der obrigkeit verheimlichet haben moͤchten, ... nach dem grade ihrer strafwuͤrdigkeit mit nachdruͤcklicher geld-, gefaͤngniß- oder zuchthausstrafe ... belegt werden
    1806 v.Berg,PolR. VI 1 S. 788