Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Strafzeichen
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, n.
I
Brandmal; einem Strafverurteilten aufgebranntes Erkennungszeichen
- beütelschneider J. ... mit ruhten geschmeizt vnd ihme ein strafzeichen gebrönt1706 SchweizZStrR. 11 (1898) 378
- daß ... die einbrennung des straffzeichen nur auf dem rucken zu beschehen habe; auf die stirn und in das gesicht aber niemanden ein mahl zu brennen seye1769 CCTher. 6 § 4Faksimile (Abschnittsbeginn) - in Google Books
- die brandmarchung oder einschrepfung des straffzeichens ist gemeiniglich gegen diejenige, welche ihrer großen missethaten ... halber aus allen diesen erblanden verwiesen werden, vorzunehmen, damit solche landsgefaͤhrliche leute bey ihrer ruckkehr desto leichter erkannt werden moͤgen1769 CCTher. 6 § 4Faksimile (Abschnittsbeginn) - in Google Books
II
Symbol, Erkennungszeichen der Strafjustiz
- ob auch schon pranger und prechen aufzurichten, verbrecher daran zu stellen, dem cent-herrn zukommet, so siehet man doch in municipal-staͤdten ... dergleichen straff-zeichen hin und wieder aufgerichtet und daß damit geringe verbrechen und diebstaͤhle, an kraut, gras, obst etc. abgebuͤsset werden1705 KlugeBeamte I2 713Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
III
Warnzeichen
- in consolationem dat omnibus nobis ein straffzeichen1539 LutherGesAusg. I 47 S. 868
- also erkennen wir zwar gottes gnaden- und straff-zeichen, deroselben geheime ursachen aber wissen und verstehen wir nichtS.v. Butschky, Pathmos (Leipzig 1676) 569
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