Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Strafzeit

Strafzeit

, f.

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Dauer einer zeitigen (Haft-, Arbeits-)Strafe; Haftzeit
  • [daß solche schellenwercker denen staabs-beamten,] wann die straff-zeit erstanden, um ertheilung ohnpartheyischer urkund, ohne welche keiner zu dimittiren, vorgestellt ... werden
    1694 Reyscher,Ges. VI 190
  • [fremde bettler werden] ohne erstreckung dieser dictirten straff-zeit aus dem werck-hauß nicht entlassen
    1697 CAustr. I 210
  • wenn ein zuͤchtling nach ablauff der ihm gesetzten straff-zeit oder auch sonst auf ergehenden special-zeit aus dem hause zu dimittiren; so soll der prediger einen solchen zuvor zu sich kommen lassen und ihm eine bewegliche ermahnung mit auf den weg geben
    1723 BrschwLO. II 726
  • bey zuerkaͤnntniß andaurender straffen, als zu einer schanz-, herrschafts- oder anderen oͤffentlichen arbeit, solle allzeit die straffzeit bestimmet werden
    1769 CCTher. 4 § 12
  • allen in ... zuchthaüseren schwanger werdenden weibspersonen [solle] diejenige zeit, so sie wegen ihrer genißt im großen spithal zubringen würden, nicht zu der eigentlichen strafzeit gerechnet ... werden
    1790 BernStR. VII 1 S. 519
  • zur vollstreckung solcher gefängnißstrafen sollen nur arbeitsfreye tage ... gewählt werden ... dergestalt, daß er [der verbrecher] den abend vorher in das gefängniß gebracht, und den auf den sonn- oder festtag folgenden tag des abends wiederum entlassen [wird] ... so oft, als es zur erfüllung der festgesetzten strafzeit erforderlich ist
    1793 Krüger,PreußManufakt. 648
  • die dauer der strafzeit eines gewaltsamen diebstahls muß von dem richter ... bestimmt werden
    1794 PreußALR. II 20 § 1168
  • die strafe des schellenwerks besteht in öffentlicher arbeit, welche aber von der gemeinen öffentlichen arbeit darin unterschieden ist, daß der sträfling nicht nur in der nacht im gefängnis zubringen ... sondern er muß auch die erste zeit, und zwar so viele tage aneinander, als viele wochen die strafzeit dauert, seine arbeit in fesseln ... verrichten
    1806 Schindler,VerbrFreib. 95
  • ein zur ... kerkerstrafe verurtheilter verbrecher kann ... so lange seine strafzeit dauert, keine guͤltige ehe eingehen
    1811 ÖstABGB. § 61
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