Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Strafzusatz
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, m.
zusätzliche, ergänzende Strafe (I)
- desgleichen soll auch wegen der blossen exasperation oder straff-zusatz, wann der delinquent ... schon zum tod qualificiret ist, nicht leicht zur wuͤrklichen tortur ... geschritten werden1751 CJBavCrim. II 8 § 6Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- zur gattung der haͤrteren todesstraffen gehoͤren auch die sonst gemeine todesarten, wenn dieselbe nach schwere der umstaͤnden durch erstbemeldte, oder andere uͤbliche straffzusaͤtze verschaͤrffet werden: als durch verbrenn- oder durchpfaͤhlung des todten koͤrpers, durch flechtung des koͤrpers, wenn es ein mann ist, auf das rad, mit- oder ohne einem hieruber aufgericht- kleinen galgen; durch handabschlagung mit- oder ohne aufsteckung des kopfs, oder kopf und hand, oder der hand allein auf ein rad, oder pfahl, oder anheftung der hand an den pranger1769 CCTher. 5 § 4Faksimile - in Google Books
- [exasperatio] schaͤrfung, vermehrung, verdopplung, haͤrtung (der strafe), strafzusatz1793 Krafft,JurWB. 152
- es wurde ihm wegen dem gedachten straßenraube ein strafzusatz von 5 jahren zuerkannt1812 Pfister,Räuberb. II 274
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