Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Strafzusatz

Strafzusatz

, m.

zusätzliche, ergänzende Strafe (I) 
  • desgleichen soll auch wegen der blossen exasperation oder straff-zusatz, wann der delinquent ... schon zum tod qualificiret ist, nicht leicht zur wuͤrklichen tortur ... geschritten werden
    1751 CJBavCrim. II 8 § 6
  • zur gattung der haͤrteren todesstraffen gehoͤren auch die sonst gemeine todesarten, wenn dieselbe nach schwere der umstaͤnden durch erstbemeldte, oder andere uͤbliche straffzusaͤtze verschaͤrffet werden: als durch verbrenn- oder durchpfaͤhlung des todten koͤrpers, durch flechtung des koͤrpers, wenn es ein mann ist, auf das rad, mit- oder ohne einem hieruber aufgericht- kleinen galgen; durch handabschlagung mit- oder ohne aufsteckung des kopfs, oder kopf und hand, oder der hand allein auf ein rad, oder pfahl, oder anheftung der hand an den pranger
    1769 CCTher. 5 § 4
  • [exasperatio] schaͤrfung, vermehrung, verdopplung, haͤrtung (der strafe), strafzusatz 
    1793 Krafft,JurWB. 152
  • es wurde ihm wegen dem gedachten straßenraube ein strafzusatz von 5 jahren zuerkannt
    1812 Pfister,Räuberb. II 274
unter Ausschluss der Schreibform(en):