Strandrecht, n.
Strandrecht, n.
I
Privileg, Anrecht auf Aneignung von Strandgut (I), auch als Anteil am Erlös; ua. als landesherrliches Regal (I)
bdv.:
3Fahrrecht,
Grundruhr (II)
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koͤnigliche regalien und hoheit, als zoll, accise, strandrecht, jus patronatus, gerichtsbarkeit, die jagd in der wildbahn1663 StaatsbMag. VI 193 Faksimile
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k.m. wollen auch die ritterschafft und den adel ... in ... gegenden, wo die gerechtsahme des strand-rechts selbigen gebuͤhrt, im ... behalten dieses rechts conserviren1680 SammlLivlLR. II 785 Faksimile
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[befehlen wir, daß] so oft ein schiff unter der insul Sylt, und so weit sich unser strandrecht erstrecket, am strande oder in der naͤhe sich in gefahr sehen laͤßt, alsdenn sofort unsere land- und strandvoͤgte ... solches ungesaͤumt nach dem fuͤrstl. amt ... berichten1682 CStSlesv. I 589 Faksimile
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krafft dieses strand-rechts nun vindiciret sich der superior dasjenige, was an denen ufern anwaͤchst oder gefunden wird1705 KlugeBeamte I² 505 Faksimile
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daß die ... schiffahrt ... verdrießlicher gemacht wuͤrde, wan man durch das angemassete strand-recht einer gewaltsamen antastung der schiff-bruͤchigen leute und guͤter sich unternehme1725 Staphorst,HambKG. I 2 S. 38 Faksimile
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die durch schiffbruch verungluͤckte guͤter krafft des sogenannten strand- oder grund-ruhr-rechts ... behandlen1728 Leu,EidgR. II 516 Faksimile
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[daß das] obtinirende barbarische strand-recht gaͤntzlich aufgehoben und abgeschaffet, mithin alle vergewaltig- und beraubungen derer gestrandet- oder sonst verungluͤckten schiffe verboten seyn sollenBremPolO.(1732) 1055 Faksimile
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[weil koͤnig Christ. II.] die beraubung derer armen schifbruͤchigen leuten verbothen, als welcher ungerechtigkeit ... sie nicht abgeneigt waren und aus ihrem sogenannten strand-recht guten profit zogen1744 Pontoppidan,DänemKHist. II 273 Faksimile
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wenn über den eigenthum derer gestrandeten schiffe und güter und wie weit das strandrecht statthaben könne, streit vorfället, worüber ordentlich zu erkennen ... zur cognition der regierung gehöret1746 ActaBoruss.BehO. VII 125
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[Buchtitel: Jakob Schuback,] commentarivs de ivre littoris vom strand-rechte [Hamburg 1751]
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fahrrecht, heisset auch sonst grundruhrrecht, strand recht und ist eine angemassete befugnis, die guͤther und waaren der durch erlittenen schifbruch ungluͤcklich gewordenen leuten sich zuzueignen1755 Hellfeld II 1569 Faksimile
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[wenn das ausgeworfene Schiffsgut] ohne merklichen schaden wiederum erlangt wird, so kan der beytrag nicht gefordert werden, massen das in aͤlteren zeiten uͤblich geweste strand- oder grund-ruhr-recht laͤngst wiederum aufgehoben ist1756 CMax. IV 13 § 4 Faksimile (Abschnittsbeginn)
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das strandrecht ... behauptet gleichfalls seine stelle zufaͤlliger weise unter den wasserregalien1758 v.Justi,Staatsw. II 200 Faksimile
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hat auch Carolus V. art. 218 in der peinl. ger. ordn. das strand-recht den schaͤdlichen misbraͤuchen beygezaͤhlet. folglich sind auch dieienigen prediger zu tadeln, welche bitten, daß gott das strand-recht segnen wolle1762 Wiesand 1031 Faksimile
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[geistliche vorsorge pabstes Bonifacii des VIIIten] das strand-recht auch in der nord-see und an der Elbe zu vereiteln und zu zernichten und einer rechtmaͤßigen bergung platz zu machen1771 HambGSamml. X 49 Faksimile
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nachdem es am seeufer ausgeuͤbt wird, so heist es eigentlich strandrecht; nachdem es aber an fluͤssen und stroͤmen seine anwendung findet, grundruhrrecht1785 Fischer,KamPolR. I 421 Faksimile
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die hafen und meeresufer und was auf diese von der see angespült oder ausgeworfen wird, sind nach gemeinen rechten ein eigenthum des staats. jedoch begiebt sich derselbe des sogenannten strandrechts, zum besten der zur see verunglückten1794 PreußALR. II 15 § 81
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das strandrecht ist ohnehin eine offenbare beraubung verunglückter1804 Gönner,StaatsR. 781 Faksimile
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es ist im zweifel nicht zu vermuthen, daß jemand sein eigenthum wolle fahren lassen; daher darf kein finder eine gefundene sache fuͤr verlassen ansehen und sich dieselbe zueignen. noch weniger darf sich jemand des strandrechtes anmaßen1811 ÖstABGB. § 388 Faksimile
II
amtl. Regelwerk zu den Strand (I) betreffenden Angelegenheiten wie Bernsteinsammeln, Fischerei und Handel
bdv.:
Strandordnung
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[daß es] bey der jetzigen verordnung des preußischen strandrechts ... sein ledigliches bewenden haben ... solle1741 WestpreußPR. II 29 Faksimile
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[eroͤrterungen, wie wir dem] geltenden strandrechte ... die wohlthaͤtigste richtung geben koͤnnten1806 v.Berg,PolR. V 220 Faksimile
III
den Strand (I) betreffende Gerichtsbarkeit
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strand-recht ... significat propriè & in genuine suo sensu iurisdictionem litteralem, seu potestatem illam cognoscendi super causis civilibus & criminalibis in littore contingentibus, item protectionem & tuitionem littoris1671 Schottel,SingJur. 388 Faksimile