Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Strandreiter

Strandreiter

, m.

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berittener Strandknecht, der ua. die 1Strandbauern beaufsichtigt
  • soll dem bornsteinmeister und seinen unterhabenden strandtreutern des orts nachgelassen sein, dieselbe [umbstreicher] ... gefänglich annehmen ... zu lassen
    1630 AltpreußMschr. 36 (1899) 137
  • es soll auch der boͤrnstein-verwalter und alle strand-reuter auf alle feuer-zeichen ... achtung geben
    1693 CCPrut. III 328
  • [daß denen von uns] zu bestellenden strand-reutern ... die ... haͤlfte der confiscirten wahren in continenti zugetheilet ... werde
    1706 NStaatsbMag. I 592
  • wegen der strandreuter ... wie auch wegen derer uͤbrigen in den boͤrnstein- und fischerordnungen begriffenen bedienten
    1728 PreußStrandungsO. I 1
  • [daß am seestrande] ein todter körper gefunden worden, der aber, weil er schon stark in der verwesung gewesen, an gedachtem strande durch den strandreuter W. begraben werden müßen
    1778 Beck,DanzigerNehrung 199
  • der strandreuter: ... ein verpflichteter obrigkeitlicher bedienter zu pferde, welcher die aufsicht über den strand hat. dergleichen strandreuter [haben] ... acht ... daß niemand den am strande ausgeworfenen bernstein aufsammele
    1780 Adelung IV 801
  • befugnis des landesherrn, die schifbruͤchige guͤter und sachen ... durch ... strandreuter zu bergen
    1785 Fischer,KamPolR. III 37
  • allen paßschreibern, land- und strandreitern ist dabey aufgebunden, aufs sorgfaͤltigste zu wachen, daß solche [verda*chtige] leute sich nicht ins land einschleichen
    1786 Gadebusch,Staatskunde I 308
  • zur erhebung der koͤnigl. gefaͤlle aus dem gebrauche der regalien sind angestellet: ... auf dem platten lande sechs strandreuter, wovon ein jeder einen angewiesenen beritt laͤngst dem seestrande und den ufern der fluͤsse wahrzunehmen hat
    1788 Gadebusch,Staatskunde II 346
unter Ausschluss der Schreibform(en):