Strandung, f.
Strandung, f.
Auflaufen, auch absichtliches Aufsetzen eines Schiffs auf Grund
vgl.
Schiffbruch
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[daß] bey entstandenem seeschaden und strandung der schiffe ... die von uns ... publicirte strandordnung ... nicht in acht genommen wird1664 PreußSeeR. Beil. S. 130
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bey vorfallendem schiffbruch, strandung oder anderer verungluͤckung des schiffes ist das schiffsvolk schuldig ... schiff, geraͤthschaft und guͤter bergen ... zu helfen1727 PreußSeeR. IV 33
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dem assecuradeur zu lasten faͤllt [das] risico bey strandungen1769 HambGSamml. VII 489 Faksimile
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wenn strandungen vorfallen, haben die insulaner ein drittel der ladungen zur berge-portion1781 HistBeitrPreuß. I 117 Faksimile
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zur bergung sind nicht die bewohner der strandgegend, in der die strandung geschiehet, vorzuͤglich berechtiget, sondern dem schiffer stehet frey, dazu zu rufen, wen er will1788 Gadebusch,Staatskunde II 91 Faksimile
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[vorsetzliche strandung:] erhellet aus den umständen klar, daß die strandung bloß in der absicht geschehen ist, um das leben oder die freyheit der equipage zu retten: so wird der entstandene schade ... nur für partikulaire haverey geachtet1794 PreußALR. II 8 § 1821