Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Straßenbereiter

Straßenbereiter

, m.

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berittene (niedere) Amtsperson zur Beaufsichtigung und Sicherung von 1Straßen (II) und zur Durchführung des Straßengeleits (II) 
  • mehr gedachter strassenbereuter [ist] in diesen ... land vnd leute von solcher plackereyen zuerledigen betreffenden sachen ... huͤlffliche hand zubieten
    1612 CCMarch. III 1 Sp. 4
  • [daß die landes-executores] zu anmerkung der saͤumigen und nachlaͤßigen, in besserung der schadhaften wege zu gebrauchen und daß deshalben keine absonderliche strassenbereuter zu bestellen waͤren
    1688 Dähnert,Samml. I 732
  • [befehlen wir unsern] zoll- und strassen-bereutern, ... thaͤtlichkeiten ... bey der behoͤrde alsogleich anzuzeigen
    1730 CAustr. IV 1081
  • verordnungen, wie es mit dem bettel-volke, auch anderm herrenlosen ... gesindel in unserm lande zu halten ... deren sorgsame und genaue gelebung [wir] ... den zoll- und strasen-bereutern ... anbefohlen haben
    1746 Wüst,Policey II 702
  • [befehlen wir, uff verbrechere] durch ihre bestelte strassenbereuther gute acht und aufsicht geben lassen
    1762 Wiesand 965
  • die drei straßenbereiter des meißner kreises bereisen ... ihre districte ununterbrochen, aber nur selten ... werden sie einen vagabonden oder sonst verdächtigen menschen aufgreifen ... bei ihrem geringen gehalte ... wovon sie noch das pferd nebst zeug anschaffen und unterhalten müssen, bei ihrem körperlichen unvermögen, indem es meistens halbinvalide soldaten sind, ... darf man freilich sich kaum wundern, daß sie so wenig leisten
    1808 ArchSächsG. 1 (1863) 66
  • anweisung für die straßenbereiter, diesen zugesicherten fünf thaler für jeden aufgefangenen deserteur [nachzusuchen]
    1810 CSax. I 1406