Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Straubpfennig
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Straub
straub
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Straubgeld
Sträubich
Straubpfennig
, m.
auch Straubs-, Straube(n)-
eine geringhaltige sächsische (Hohl-)Pfennigmünze
eine geringhaltige sächsische (Hohl-)Pfennigmünze
bdv.:
Straub,
Straubgeld
vgl.
Hohlpfennig
Sachhinweis: Schrötter,MünzWB. 666f.
- die neue berlinische dreipfenniggroschen mit dem scepter gelten 4 stuck fur 14 straubspfennignach 1560 E. Bahrfeldt, Münzwesen der Mark Brandenburg II (Berlin 1895) 431
- wurde ... jemandes von unsern [markgräflichen] dienern, edelleuten, cantzleischreibern ... krank, ... so soll ihnen zeitt solcher irer schwachheit das groß deputat, welches auf ein jar 20 fl. austragett, noch wochenzall, das ist alle wochen 21 m.gr. und 2 1/2 straubepfenige, zu irer leibsuntherhalttung gegeben werden1561 Küstrin/Kern,HofO. I 49
- das ein stubgen bier ... vor zwölf straube pfenning soll und mag gegeben werdenum 1596 GQProvSachs. 44 S. 205
- die lohnspinnerinnen sollen dasz schock garn umb einen strauben pfenning spinnen1661 GQProvSachs. 44 S. 366
- straubenpfennig, blechmuͤnze, hohlpfennig sind sehr duͤnne muͤnzen von feinem silber1784 Jacobsson,TechnWB. IV 311
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