Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Straubpfennig

Straubpfennig

, m.

auch Straubs-, Straube(n)- 
eine geringhaltige sächsische (Hohl-)Pfennigmünze
Sachhinweis: Schrötter,MünzWB. 666f.
  • die neue berlinische dreipfenniggroschen mit dem scepter gelten 4 stuck fur 14 straubspfennig 
    nach 1560 E. Bahrfeldt, Münzwesen der Mark Brandenburg II (Berlin 1895) 431
  • wurde ... jemandes von unsern [markgräflichen] dienern, edelleuten, cantzleischreibern ... krank, ... so soll ihnen zeitt solcher irer schwachheit das groß deputat, welches auf ein jar 20 fl. austragett, noch wochenzall, das ist alle wochen 21 m.gr. und 2 1/2 straubepfenige, zu irer leibsuntherhalttung gegeben werden
    1561 Küstrin/Kern,HofO. I 49
  • das ein stubgen bier ... vor zwölf straube pfenning soll und mag gegeben werden
    um 1596 GQProvSachs. 44 S. 205
  • die lohnspinnerinnen sollen dasz schock garn umb einen strauben pfenning spinnen
    1661 GQProvSachs. 44 S. 366
  • straubenpfennig, blechmuͤnze, hohlpfennig sind sehr duͤnne muͤnzen von feinem silber
    1784 Jacobsson,TechnWB. IV 311
unter Ausschluss der Schreibform(en):