Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Strauchholz

Strauchholz

, n.

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Reisig, (gehauenes) Buschwerk, Unterholz
bdv.: 1Strauch (I)
  • vor en schok bunde strukholtes enen pennink [Zoll]
    1348 LünebUB. I 261
  • wie ihnen [bauern] denn auch untersaget seyn will, das auf ihren wiesen und feldern erwachsene strauchholtz sich anzumaßen
    1718 Lehmann,NLausBauern 108
  • weil dergleichen graben [zu beyden seiten der straßen] in schlechten sumpfigten boden von keinem bestand sind, wenn die dossirung desselben nicht befestigt wird, so muͤssen an beyden seiten desselben flechtzaͤune von strauchholz angelegt werden
    1796 NCCPruss. X 327