Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Strauf
Strauf
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nur im DRW-Archiv - Erstbelegung:
- oJ. Hagström,KölnBein. I 379
Strauf
, m.
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"beim Eichen am Gefäß angebrachter Streifen zur Bezeichnung des vollen Maßes?" PfälzWB. VI. 679
- in mesing maßung geschir, daß soll halten ein halb virtel, ein maß, ein halb maß und ein schoppen, und davon soll ein jeder wirth, der da wein schenckt, denselben strauff fordern und seine kandten eichen lassen1702 PfälzW. I 364