Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): 1Strauß

1Strauß

, m.


I Pflanzenbüschel, insb. aus Reben, als Zeichen für den (befristeten) Weinausschank bei einem Straußwirt; auch der Ausschank selbst
  • soll aber derjenige, welchem zu zapfen erlaubt, ehe er den krantz oder strauß zum zapfen außsteckt, sie weinacciser in sein keller kommen laßen
    1697 Olm-AlgesheimRQ. 57
  • sobald einer einen wisch ausgesteckt, ... wird demselben der wein aufgezeichnet, und wenn er nach 4 wochen ... seinen wisch, baum oder strauß und seinem nachbar platz machen muß, wird wiederum visitation des kellers gehalten und gesehen, wie viel er verzapft hat
    1709 RhAntiqu. II 20 S. 783
  • daß ein herrschaftlicher zoͤller nicht nur kein schildwirth seyn doͤrfte, sondern ihm nur der strauß erlaubet seye, wann die reihe an ihn kommt
    1738 SammlSpeyer II 178
II Blumenstrauß, Blumengebinde
  • daß ein solcher crantz, strauß, creutz [so auff die leich gegeben], ... auffs hoͤhiste nicht uͤber ein thaler kosten ... solle, bey straff
    1650 BrschwUB. I 626
  • [ein ehe-verspruch gilt für verbindlich, wann] in gegenwart einiger zeugen ... ein strauss, ... ein schnupf-tuch oder geld gegeben und respective angenommen worden
    1777 Hessen/ZVk. 13 (1903) 377
  • form fuldischer eheverloͤbisse: ... in derselben [zeugen] gegenwart geschieht ... der sogenannte handschlag, wobei zum zukuͤnftigen beweise des eingegangenen versprechens ... unter bauern ... von der braut dem braͤutigame ein strauß und dagegen jener von diesem ... ein stuͤck geld gereichet wird
    1789 Thomas,FuldPrR. II 8
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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