Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): streichen/Streichen

I entscheiden, beschließen; (ein Urteil, einen Beschluss) fällen; ergehen; sich an etw. streichen sich nach etw. richten
II (im Rahmen einer Versteigerung) bieten; ersteigern
III (umher)ziehen, auch als Kleinhändler; vagabundieren, herumschleichen; von Tieren: (frei) umherlaufen
IV fortgehen, sich entfernen; fliehen
V (mit einer Gerte, Rute uä.) schlagen, prügeln; jm. einen Streich (I) versetzen; ua. als Strafe
VI (Edelmetall) mittels Strichprobe auf den Feingehalt prüfen; über den Streichstein ziehen
VII (etw. im Messgefäß) mit dem Streichstock glattstreichen; (ein Messgefäß) nur bis zum Rand befüllen und das Messgut glattstreichen (und nicht häufen I 1); etw. (mit Hohlmaßen) messen
VIII (Tuch) amtl. messen, auf Qualität prüfen
IX (Tuchfasern) kämmen, auflockern
X (Leder) glätten, weich machen
XI (Stoff, Wolle) glätten, walken?
XII (ein Textstück) tilgen, entfernen
XIII etw. abstreifen
XIV (Ziegelsteine) formen, herstellen
XV (Flagge, Segel) herunterlassen
XVI (Fische, Vögel) mit einem Streifnetz fangen
XVII (Geld) einnehmen
XIX zum ersten Mal pflügen
von einer Grube, einem Gang, einer Ader: Ausrichtung, Ausdehnung in horizontaler Linie