Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Streichstock

Streichstock

, m.

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auch dim.
(geeichter) Stock, Stab zum Glattstreichen des Füllguts von Hohlmaßen, (Mess-)Gefäßen; silberner Streichstock als Hoheitszeichen
  • da dann der reichs-erb-marschall Pappenheim in den habern geritten, mit einer silbernen metzen und streichstock den habern eingefast, abgestrichen und mit ehrerbietung wieder außgeschuͤttet
    um 1653 Lersner,FrankfChr. I 1 S. 228
  • streekel, streich-holtz oder streich-stock 
    1719 Kramer,WB.1 I 377
  • mit dem an obiger metze mit einem kettchen vestgemachten eisernen streich-stöckchen die ... mahl-metze ... gehoͤrig abstreichen
    1785 NCCPruss. VII 3260
unter Ausschluss der Schreibform(en):