Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): streifeln
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streifeln
, v.
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wie 2streifen (II)
- die in gemein verbohtene dieberey gehet sonst in waͤlden noch viel vnrichtigkeit vor mit heimblichen abhawen, aufflesen, laub streiffeln, abschehlen der baͤume zu bast vnd loheSeckendorff,Fürstenstaat (1656) 217
- wer das recht hat, das laub zu streifeln, der kan sich auch die tannzapfen zueignen1785 Fischer,KamPolR. II 83Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
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