Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): 2streifen

2streifen

, v.


I jn./etw. streichend berühren
  • [N.] gestraft, umb das er über handtgebnen friden an S. den goldschmid gestraibfft, demnach zuckt und uf in geschlagen
    1544 SchweizId. XI 2131
  • dem herr richter den stab streipfen 
    1767 SchweizArchVk. 36 (1937/38) 38
II etw. abstreifen, herunterstreifen; übtr. jn. vom Sessel streifen jn. des Amtes entheben
  • wer dekein körn streiffet oder ze dem herbste trüben ab brichet oder snidet ..., der git der stat X ℔ ze büsse oder aber die hant
    1343 ZürichStB. I 138
  • [einen Bürgermeister] vom sessel gestreift 
    1548 JbNördlingen 14 (1930) 46
III (wohnsitzlos) umherziehen, vagabundieren; insb. von Soldaten: plündernd umherziehen
  • sie [Gartenknechte] dürfen überhaupt nicht streifend und auf eigene faust durch das land ziehen
    1511 Stolz,WehrverfTirol 86
  • volgen frembd und straifendt juden, so ich auch bey den andern in der Eysenstatt, in irer schuel oder leerhaus gefunden und beschriben hab, aber khain steur auf sy angeschlagen
    1564 QÖstG. VII 93
  • soldatesca oder streifenden partheyen
    1647 v.Frauenholz,Heerw. III 1 S. 199
  • kriegs-verfassung ... wieder streiffende rotten vnnd unbefugte einfaͤlle der nachbarn
    Seckendorff,Fürstenstaat (1656) 122
  • weilen zu den marktzeiten durch die streuffenten zigeiner grosser schaden und gefahr sich eraignet, aber der augenschein ist, wie ungehorsam unter der bürgerschafft wegen der straszen beraithung befunden wirdt, [sollen] die handelsleuth zu allen märkhen 6 personen zu ross ... ausrüsten
    1658 MHungJurHist. V 2 S. 249
  • solle er radt ... auf die durchstreichende persohnen, alß sträffendte landtfahrer, freter, starckkhe pettler vnd dergleichen herrnloß vnd müeßige leuth, ... guette acht haben
    1662 BeitrSteirG. 26 (1894) 127
  • [Übschr.:] edict gegen das brandtschatzen, morden, pluͤndern, rauben und streiffen 
    1767 HessSamml. I 612
IV patrouillieren; auf jn. streifen nach jm. fahnden, von Amts wegen suchen, jn. aufspüren
vgl. 1Rotte (I)
  • es haben ... die kayszer ... straifendte rotthen wider die rauberey ... verordnet
    um 1550 HallChr. 112
  • ein jeder chůrfuͤrst, fürst vnd standt [ist schuͤldig], sein chůr- vnd fürstenthumb, landt vnd gebiet, auch strassen, rein vnd darzů nottuͤrfftige streiffende rotten zůerhalten
    RAbsch. 1555 Art. 87
  • auff die verdechtlichen personen, achtung geben, auf sy straiffen, jnen nach stellen, vnd sy rechtfertigen
    1565 BairLandrichterInstr. 2r
  • daß diser loͤbliche crays des streiffens und seiner ordnung halber in vier viertel ausgeteilt
    1591 Moser,StaatsR. 27 S. 81
  • [befehlen wir unsern beambten, daß sie] das streiffen ... fuͤrnemmen und solch unnütz- und schädliche leuth stracks ausser land verweisen
    1715 BadLO. 138
  • so soll ein jeder straiffer umb solche zeit fleißig um die kirchen in seinem viertel straiffen und verwehren, daß nicht allein keine bettlern, sondern auch keine kindern gestattet werden
    1725 Wüst,Policey VII 596
  • [dem bettel-straiffer soll] anbefohlen seÿn ... auf die bettler zu straiffen 
    1725 Wüst,Policey VII 596
V (Flachs durch die Hechel) ziehen; hecheln
VI (mit einem Streichgarn) Fische fangen
  • es sol dhainer ... nit mer anglen noch mit den hennden visch vahen noch straiffen dann usserthalb des stads
    um 1500 RottweilStR. Art. 470
VII sich wider etw. streifen sich etw. widersetzen
  • aber die protesterende haben sich zum hoichligsten darwidder gestreift 
    1548 BuchWeinsberg I 297
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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