Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): 2streifen
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2Streife
streifeln
1streifen
2streifen
, v.
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I
jn./etw. streichend berühren
- [N.] gestraft, umb das er über handtgebnen friden an S. den goldschmid gestraibfft, demnach zuckt und uf in geschlagen1544 SchweizId. XI 2131Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons
- dem herr richter den stab streipfen1767 SchweizArchVk. 36 (1937/38) 38
II
etw. abstreifen, herunterstreifen; übtr. jn. vom Sessel streifen jn. des Amtes entheben
- wer dekein körn streiffet oder ze dem herbste trüben ab brichet oder snidet ..., der git der stat X ℔ ze büsse oder aber die hant1343 ZürichStB. I 138
- [einen Bürgermeister] vom sessel gestreift1548 JbNördlingen 14 (1930) 46
III
(wohnsitzlos) umherziehen, vagabundieren; insb. von Soldaten: plündernd umherziehen
bdv.:
streichen (III)
- sie [Gartenknechte] dürfen überhaupt nicht streifend und auf eigene faust durch das land ziehen1511 Stolz,WehrverfTirol 86
- volgen frembd und straifendt juden, so ich auch bey den andern in der Eysenstatt, in irer schuel oder leerhaus gefunden und beschriben hab, aber khain steur auf sy angeschlagen1564 QÖstG. VII 93
- soldatesca oder streifenden partheyen1647 v.Frauenholz,Heerw. III 1 S. 199
- kriegs-verfassung ... wieder streiffende rotten vnnd unbefugte einfaͤlle der nachbarnSeckendorff,Fürstenstaat (1656) 122
- weilen zu den marktzeiten durch die streuffenten zigeiner grosser schaden und gefahr sich eraignet, aber der augenschein ist, wie ungehorsam unter der bürgerschafft wegen der straszen beraithung befunden wirdt, [sollen] die handelsleuth zu allen märkhen 6 personen zu ross ... ausrüsten1658 MHungJurHist. V 2 S. 249
- solle er radt ... auf die durchstreichende persohnen, alß sträffendte landtfahrer, freter, starckkhe pettler vnd dergleichen herrnloß vnd müeßige leuth, ... guette acht haben1662 BeitrSteirG. 26 (1894) 127
- [Übschr.:] edict gegen das brandtschatzen, morden, pluͤndern, rauben und streiffen1767 HessSamml. I 612Faksimile (ca. 337 KB)
IV
patrouillieren; auf jn. streifen nach jm. fahnden, von Amts wegen suchen, jn. aufspüren
bdv.:
straufen (II)
vgl.
1Rotte (I)
- es haben ... die kayszer ... straifendte rotthen wider die rauberey ... verordnetum 1550 HallChr. 112
- ein jeder chůrfuͤrst, fürst vnd standt [ist schuͤldig], sein chůr- vnd fürstenthumb, landt vnd gebiet, auch strassen, rein vnd darzů nottuͤrfftige streiffende rotten zůerhaltenRAbsch. 1555 Art. 87Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- auff die verdechtlichen personen, achtung geben, auf sy straiffen, jnen nach stellen, vnd sy rechtfertigen1565 BairLandrichterInstr. 2rVolltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- daß diser loͤbliche crays des streiffens und seiner ordnung halber in vier viertel ausgeteilt1591 Moser,StaatsR. 27 S. 81Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- [befehlen wir unsern beambten, daß sie] das streiffen ... fuͤrnemmen und solch unnütz- und schädliche leuth stracks ausser land verweisen1715 BadLO. 138Faksimile - digitalisiert im Rahmen der VD18-Digitalisierung der Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt
- so soll ein jeder straiffer umb solche zeit fleißig um die kirchen in seinem viertel straiffen und verwehren, daß nicht allein keine bettlern, sondern auch keine kindern gestattet werden1725 Wüst,Policey VII 596
- [dem bettel-straiffer soll] anbefohlen seÿn ... auf die bettler zu straiffen1725 Wüst,Policey VII 596
V
(Flachs durch die Hechel) ziehen; hecheln
- repen / dat mant dorch de iseren buͤske late strepenum 1650 HalleNeudr. 253/256 S. 25
VI
(mit einem Streichgarn) Fische fangen
vgl.
streichen (XVI)
- es sol dhainer ... nit mer anglen noch mit den hennden visch vahen noch straiffen dann usserthalb des stadsum 1500 RottweilStR. Art. 470Faksimile (ca. 207 KB)
VII
sich wider etw. streifen sich etw. widersetzen
- aber die protesterende haben sich zum hoichligsten darwidder gestreift1548 BuchWeinsberg I 297Faksimile - digitalisiert von der Universitäts- und Stadtbibliothek Köln
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