Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Streifer

Streifer

, m.

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I wohnsitzlose, umherziehende Person; auch: wandernder Handwerker, Kleinhändler; auch: Spion? (Beleg 1597)
  • grämplern [und] straiffern 
    1488 InvBadWürt. II 74
  • das vnder diser zal der armen vil streyffer, landtrecken vnnd beser bůben (denen weder morden, verrhaten, rauben, brennen, vnd keiner buͤberey zůuil) erfunden werden
    WürtLO. 1536 E ijv
  • nit zulassen ..., das die frembden, teuͤtsch oder welsch, ... in dem land ziehen, in sonderheit in den doͤrffern, sich kanten oder zinzugiessen vnderstanden, sonder das ... abgeschafft haben, ... auff das vnsere angehoͤrige vnderthonen vnd kantengiesser, durch solliche straiffer nit mehr belestiget werden
    1552 Reyscher,Ges. XII 225
  • [M. und R.,] ein marggrevischer strayffer und kundschaffter, zween dieb, ... mit dem strang gericht
    1597 SchmidtScharfRiTb. 43
  • welcher einen unbekanten landfahrer oder straiffer außerhalb deß wegs lenger dan uber nacht ohne wißen des schultheißen oder burgermeisters beherberget, derselbige ist einer gemeind 1 fl. zur straf zu erlegen
    1671 HohenloheDorfO. 195
II
städt. Bettelstreifer; mit Aufsuchen und Vertreiben bzw. Festnehmen der Bettler betraut
vgl. Bettelvogt
  • der straiffer [soll] niemanden schlagen, werffen oder schmähen, noch schmier und gab nehmen, oder aus gunst jemanden betteln laßen
    1725 Wüst,Policey VII 595
  • so soll ein jeder straiffer umb solche zeit fleißig um die kirchen in seinem viertel straiffen, und verwehren, daß nicht allein keine bettlern, sondern auch keine kindern gestattet werden
    1725 Wüst,Policey VII 596
III Aufsichtsperson im Forstwesen
  • einem jeden wildmeister, straiffer oder förster [soll] für einen [geschossenen] wolff neben dem balg anderthalb thaler gereichet ... werden
    1650 Machwart,JagdAnsbach 50
  • 50 paar der gleichen [krähen-fang] hat ein streifer oder gränzschütz ... ohnentgeldlich zu lieffern
    1769 Hübsch,JagdBayreuth 62
  • solle kein forst-officialis sich unterfangen, seinem untergebenen foͤrster, streiffer, graͤnz-schuͤtzen ... von vorbenannten holz-sorten einiges zum verkauf ... zuzulassen
    1784 Moser,ForstArch. X 140
  • welcher wildschüz auf betretten sich denen jägeren oder straiffern widersezet oder thätlichkeiten außiebet, solle ... an leib und leben bestrafft werden
    18. Jh. Tirol/ÖW. II 49
unter Ausschluss der Schreibform(en):