Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Streifer
Artikel davor:
Streichstock
Streichsuppe
Streichviertel
Streichvogel
Streifber
2Streife
streifeln
1streifen
2streifen
Streifen
Streifer
, m.
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I
wohnsitzlose, umherziehende Person; auch: wandernder Handwerker, Kleinhändler; auch: Spion? (Beleg 1597)
bdv.:
Landstreicher,
Streicher (V)
- grämplern [und] straiffern1488 InvBadWürt. II 74
- das vnder diser zal der armen vil streyffer, landtrecken vnnd beser bůben (denen weder morden, verrhaten, rauben, brennen, vnd keiner buͤberey zůuil) erfunden werdenWürtLO. 1536 E ijvVolltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- nit zulassen ..., das die frembden, teuͤtsch oder welsch, ... in dem land ziehen, in sonderheit in den doͤrffern, sich kanten oder zinzugiessen vnderstanden, sonder das ... abgeschafft haben, ... auff das vnsere angehoͤrige vnderthonen vnd kantengiesser, durch solliche straiffer nit mehr belestiget werden1552 Reyscher,Ges. XII 225Faksimile - in Google Books
- [M. und R.,] ein marggrevischer strayffer und kundschaffter, zween dieb, ... mit dem strang gericht1597 SchmidtScharfRiTb. 43
- welcher einen unbekanten landfahrer oder straiffer außerhalb deß wegs lenger dan uber nacht ohne wißen des schultheißen oder burgermeisters beherberget, derselbige ist einer gemeind 1 fl. zur straf zu erlegen1671 HohenloheDorfO. 195
II
städt. Bettelstreifer; mit Aufsuchen und Vertreiben bzw. Festnehmen der Bettler betraut
vgl.
Bettelvogt
- der straiffer [soll] niemanden schlagen, werffen oder schmähen, noch schmier und gab nehmen, oder aus gunst jemanden betteln laßen1725 Wüst,Policey VII 595
- so soll ein jeder straiffer umb solche zeit fleißig um die kirchen in seinem viertel straiffen, und verwehren, daß nicht allein keine bettlern, sondern auch keine kindern gestattet werden1725 Wüst,Policey VII 596
III
Aufsichtsperson im Forstwesen
bdv.:
Grenzschütze
- einem jeden wildmeister, straiffer oder förster [soll] für einen [geschossenen] wolff neben dem balg anderthalb thaler gereichet ... werden1650 Machwart,JagdAnsbach 50
- 50 paar der gleichen [krähen-fang] hat ein streifer oder gränzschütz ... ohnentgeldlich zu lieffern1769 Hübsch,JagdBayreuth 62Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- solle kein forst-officialis sich unterfangen, seinem untergebenen foͤrster, streiffer, graͤnz-schuͤtzen ... von vorbenannten holz-sorten einiges zum verkauf ... zuzulassen1784 Moser,ForstArch. X 140
- welcher wildschüz auf betretten sich denen jägeren oder straiffern widersezet oder thätlichkeiten außiebet, solle ... an leib und leben bestrafft werden18. Jh. Tirol/ÖW. II 49Faksimile (ca. 40 KB)