Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Streiferei

Streiferei

, f.

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I wie Streifzug 
  • landtkuͤndige streifferey, da man kein rechte feldtschlacht thut, nur auff einander mordt, raubet vnd stilt
    Jungkhanss,KriegsO. (1589) Bb ijr
  • [die Städte und Dörfer sollen] wacht anordnen ... damit ... maͤnniglich vor solchen einfaͤllen, streiffereyen und raubereyen [von streiffenden rotten] gesichert ... werden
    1614 HessSamml. I 612
  • daß die beyde chur- vnd ober-rheinische crayse ... zusammengekommen und gegen alle dise streiffereyen und unleidentliche militarische belastigungen sich in ein ...vertheidigungs-buͤndniß zusammengesetzet
    1746 Moser,StaatsR. 27 S. 477
II wie 2Streife (I) 
  • der landmann soll bei einlaufenden deserzionsanzeigen sogleich die gesetzmaͤssig vorgeschriebenen streifereien ... verrichten
    1781 HdbchÖstGes. III 1 S. 203
  • man pflegt auch ... einen gewissen verabredeten tag ... die waͤlder, gehoͤlze und buͤsche durchziehen, und die wirthshaͤuser, schenken, und andere verdaͤchtige haͤuser visitieren zu lassen. dergleichen streifereyen und visitationen werden allenthalben ... ohne ansehung der verschiedenen gerichtsbarkeiten vorgenommen
    1783 Krünitz,Enzykl. 28 S. 119
  • gemeinderechte: ... streiferei auf lose leute
    1790 Thomas,FuldPrR. III 237
unter Ausschluss der Schreibform(en):