Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Streifzug
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(Streifte)
Streifung
Streifzug
, m.
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milit. Überfall oder Einfall (in ein Land) zum Zweck der Plünderung; Durchzug plündernder, raubender Truppen
- das er sich weder mit seinem hoͤr noch straiffzuͤgen vnd sonderlich in frembde landt zu ziehen nicht einlasseKleglich Ansuchen der fünff Niderösterr. Lande (1539) c 2v
- so ist doch wieder alle zusag ... befunden, daß gedachter gemeiner ... friedtstandt ... gebrochen, in dem er vnder demselben nit allein ... vnsere cron Hungarn, sonder auch andere anreinende christliche ditiones vnnd landt mit vielen streiff zuͤgen vnd einfaͤllen ... feindtlich vnd grimmig angegriffenRAbsch. 1594 Art. 1Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- streyff-zuͤgen, pluͤndern oder dergleichen molestationen und trangsaln wider diesen unsern kayserlichen handhab, schutz, schirm und salvaguardia1623 Lünig,RA. VII 5 S. 239
- dieweil dann durch diese unsere ordnung die streiffzuͤg und der feind fuͤrnehmen vermittels goͤttlicher gnaden ... abgewendt1663 CAustr. I 277Faksimile - digitalisiert von der Universitätsbibliothek Heidelberg