Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): (Streiteid)

(Streiteid)

, m.

von den Parteien vor dem gerichtlichen Zweikampf abzuleistender Eid
bdv.: Kampfeid
  • nv di strydeed swerren is, nv ist riocht, dat hi enen berend habba scel [nun da der Streiteid geschworen ist, ist es Recht, dass er einen Bürgen haben soll] 
    2. Hälfte 11. Jh. (Hs. 1464) WesterlauwersR. I 98
  • jef j ach biseka wellat, sa skeli hiudega te dei an stride withstonda, enne strideth suera end enne otherne hera [wenn Ihr es aber leugnen wollt, so sollt Ihr heute einen Zweikampf bestehen, einen Kampfeid schwören und einen anderen anhören] 
    um 1300 HunsingoR. 108
unter Ausschluss der Schreibform(en):
unter Ausschluss der Schreibform(en):