Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Streitgeschäft
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streitflüchtig
Streitflüchtige
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Streitfrevel
(Streitfriede)
Streitgarn
Streitgefährte
Streitgenosse
Streitgeschäft
, n.
wie Streitsache (I)
- es solle kein straf- rechnungs- gerichts- und streitgeschäft anderstwo, sonder im hof M. vorgenommen ... werden1697 SGallenOffn. II 368Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online" - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online" - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online" - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- daß jenige parthey, so zů abtreibung einer appellatz oder recurs von einem ... praesidenten unserer T. appellation cammer einen tag ausgewürkt haben wird, gehalten seyn solle, seiner gegenparth allwegen 14 tag vor dem abspruch ein solches gebührend zu notificiren, unterlaßenden fahls bey poen und straff der ersizung deß obwaltenden streitgeschäffts1747 BernStR. VII 1 S. 646Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- worauf das entzwischend dem fuͤrstlichen stifft st.G. und der landschafft T. lange zeit obgeschwebte streit-geschaͤfft beruhe1768 HelvLex. XVIII 219