Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Streithandel

Streithandel

, m., Stritthandel, m.

wie Streitsache (I) 
  • daß solche wichtige streithaͤndel durch gewisse schiedsleute beygeleget werden
    1667 Pufendorf,RZustand 193
  • sollen die ergangene streithändel aufgehoben sein
    1676 Koelner,BaselSchlüssel 417
  • erhebt sich aber zwischen einem oesterreichischen und venetianischem untersassen ein streit-handel, so wird die sache allda, wo beklagter seinen behoͤrigen gerichts-stand hat, gerichtlich behandelt
    1689 Valvasor,Krain II 800
  • wann der rabiner einen juden in ihren ceremoniel als ehescheidung und anderen stritthändtlen anhero berufet, von verliehrenden theil 10 kr.
    Anf. 18. Jh. Eckstein,BambJud. 211
  • ein streit-handel kan vor jedem dieser gerichte, zu wiederholten malen in dem jahr vorgenommen werden
    1766 Fäsi II 164
  • an die reichsgerichte gebrachte stritthaͤndel 
    1785 PatrArch. 2 (1785) 325
  • ein streithandel, dessen gegenstand eine privatsache betrift, [gehoͤrt] vor die ordentlichen gerichtshoͤfe zur entscheidung
    1785 Fischer,KamPolR. II 131
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