Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Streithandel
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(Streitfriede)
Streitgarn
Streitgefährte
Streitgenosse
Streitgeschäft
Streitgeselle
streitgierig
streithaftig
(streithalz)
Streithammer
Streithandel
, m., Stritthandel, m.
wie Streitsache (I)
- daß solche wichtige streithaͤndel durch gewisse schiedsleute beygeleget werden1667 Pufendorf,RZustand 193
- sollen die ergangene streithändel aufgehoben sein1676 Koelner,BaselSchlüssel 417
- erhebt sich aber zwischen einem oesterreichischen und venetianischem untersassen ein streit-handel, so wird die sache allda, wo beklagter seinen behoͤrigen gerichts-stand hat, gerichtlich behandelt1689 Valvasor,Krain II 800Faksimile - digitalisiert von der Herzog August Bibliothek Wolfenbüttel
- wann der rabiner einen juden in ihren ceremoniel als ehescheidung und anderen stritthändtlen anhero berufet, von verliehrenden theil 10 kr.Anf. 18. Jh. Eckstein,BambJud. 211
- ein streit-handel kan vor jedem dieser gerichte, zu wiederholten malen in dem jahr vorgenommen werden1766 Fäsi II 164Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- an die reichsgerichte gebrachte stritthaͤndel1785 PatrArch. 2 (1785) 325
- ein streithandel, dessen gegenstand eine privatsache betrift, [gehoͤrt] vor die ordentlichen gerichtshoͤfe zur entscheidung1785 Fischer,KamPolR. II 131Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)