Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Strenge
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, f.
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I
Härte, Schärfe (II), Unerbittlichkeit; iU. zu 1Milde (I)
bdv.:
Strengheit (I)
- ob ainer oder mer ainen fravenlich an alle not und zoren umbprächt, der soll geurtailt werden nach streng des rechtens1519 Unterengadin 239Faksimile - digitalisiert im Rahmen von "E-Periodica. Schweizer Zeitschriften Online"
- wer sich nun weder die begierde eines guten gewissens ... noch vnsere obrigkeitliche gebott ... will abschrecken lassen, den seind wir gemeint, durch strenge der straff zum gehorsam mit ernst zuziehen1628 StraßbPolO. 99Volltext und Faksimile - digitalisiert im Rahmen des Deutschen Textarchivs (DTA)
- ob die teutschen fuͤrsten recht thun, wann sie gegen die hexerey mit der strenge verfahren?1647 Spee,Cautio 10
- man milderte nun die strenge des kanonischen rechts von der unehrbarkeit der auf diese art erzeugten kinder damit, daß waͤhrend der priesterlichen trauung uͤber dieselbe der geistliche ein altartuch ... hielt und sie damit fuͤr ehelich erklaͤrte1785 Fischer,KamPolR. I 289Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- wer bey einer vorfallenden pfändung den andern schimpft, schlägt oder sonst beschädigt, soll nach aller strenge der criminalgesetze bestraft werden1794 PreußALR. I 14 § 461
- feinde und verräther des bundes [werden] nach aller strenge der gesetze bestraft1797/1802 Klüber,Geheimbund 106
II
Folter, peinliche Frage
bdv.:
Schärfe (IV)
- [der richter soll] on genuegsame vnd offenliche indicia mit der strenge gegen der beclagten person nichts fuͤrnemen1559 OÖLGO. 16vVolltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- warend ime all seine übelthatten fürgehalten, die er one peinliche frag alle in beisein ains gerichts erkant; darumb ist mit kainer streng gegen ime gehandlet wordenum 1560 JbDillingen 20 (1907) 147
- [dass] sie mit der strenge befraget worden, ... mit der ausgestandenen marter und doch nicht sonderlicher bekenntnus ... auf ewig auß der stadt ... verwiesen worden1599 NdsächsJb. 65 (1993) 138
III
Formstrenge, (förmliche) Verbindlichkeit
vgl.
1Milde (II),
streng (VI)
- hiemit werd gemiltert die strengy des weltlichen rechten ordnung, mit den siben gezeügenHugen 1528 Bl. 148rVolltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- da auch die gemeinen rechte eine wiederherstellung in den vorigen stand gegen die strenge der gesetze nur aus solchen ursachen zulassen, welche auf natürliche mängel ... sich gründen1772 Pufendorf,HannovLREntw. Tit. 25 § 2
- bey den beweis-terminen ist nicht nach der gemeiniglich in den gerichten angenommenen strenge zu verfahren, daß wegen einiger dabey vorfallenden versäumniß der beweis sogleich für verschlossen erkläret werde1772 Pufendorf,HannovLREntw. Tit. 66 § 6
- der unterschied zwischen dieser [billigkeit des richters] und der strenge des rechts bestehet darin, daß letztere sich an die allgemeine regel haͤlt, die billigkeit aber zugleich auf die gute oder schlimme wirkung ruͤcksicht nimmt1799 RepRecht IV 157Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)