Streulaub, n.

als Streu (I) verwendetes Laub; auch das Recht dieses einzusammeln
  • des soll die gemeine waßer und weydte, strauwlaub, windtschlag holtz und dörr holtz macht auß dem waldt zu tragen haben
    1576 RheingauLändlRQ. 529
  • den unterthanen das streulaub an unschaͤdlichen orten, ausser den mast- und hegewaͤldern ... zu verstatten
    1771 Pütter,BeitrStaatsR. I 160 Faksimile