Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Streuleich
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Strengheitverfahrung
Strengigkeit
strenglich
Streu
(Streuelgeld)
streuen
(Streuene)
Streuholz
Streuland
Streulaub
Streuleich
, m.
Anrecht darauf, Streu (I) zu sammeln
- jedoch sind den landlüten ihr befüegte zugrecht sowolen, auch denen von B. ihr streüwi leich vorbehalten1674 GasterLsch. 184Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online" - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- es solle dan auch der streüwileich zuo B. fürbaß vorbehalten sein1734/36 GasterLsch. 192Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
Artikel danach:
streunen
Streuner
Streusel
(Streuung)
Strich
Strichdicke
Striche
(Strichel)
(Strichelhalter)