Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Streuleich

Streuleich

, m.

Anrecht darauf, Streu (I) zu sammeln
  • jedoch sind den landlüten ihr befüegte zugrecht sowolen, auch denen von B. ihr streüwi leich vorbehalten
    1674 GasterLsch. 184
  • es solle dan auch der streüwileich zuo B. fürbaß vorbehalten sein
    1734/36 GasterLsch. 192