Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Streusel

Streusel

, n., m.

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wie Streu (I) 
  • so hat macht ein ieder gemeinsmann, ein tag strauszel zu machen in dem bruch
    1540 Pfalz/GrW. VI 413
  • da es hieroben ausdruͤcklich verboten wird, laub und straußel zu sammlen, so verordnen wir, daß die damit betretne frevlere mit ... strafe belegt werden
    1782 Moser,ForstArch. VI 237
  • daß ... die beiderseitige gemeinheits-eingesessene das streusel oder heide ... ohne unterschied ... zu nehmen gestattet sey
    1788 NrhAnn. 16 (1865) 55
unter Ausschluss der Schreibform(en):