Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Strohbreit

Strohbreit

, n.

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ein Längenmaß, (urspr.) von der Breite eines Strohhalms
  • die leynngewanndtele ... mag ein strohe breith lennger sein; domit salh aber keine whare dann leyngewandt gemessen werden
    1494 AktStPr. V 416
  • [Deichlasten:] 13 fueß 10 fingerbreit, 13 1/3 strobreit teiches wegenn deß landes, so der herr ambtmann zuer schweineweide gebrauchett, hatt J.M. angenommenn
    1616 JbSchleswHolst. 6 (1863) 202
  • die ellen, so falsch befunden, so mannige strohbreit, so mannige 3 rthlr.
    1700 JbOldenb. 17 (1909) 216