Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Strohdach

Strohdach

, n.

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mit Stroh (I) gedecktes Dach; wegen leichter Entzündbarkeit feuerpolizeilich reglementiert
  • men sal den derden soem vanden reyde off strodake oueral myd leme begheten ende bestriken
    1425 GroningenStB. 48
  • nymant sal eyn strodach legen, he bedrages denn mit leymen
    1. Hälfte 15. Jh. Größler,Eisleben 51
  • nemant enscal ok unbetogen strodake liggen
    nach 1460 Wernigerode/ZKulturg. 3 (1896) 193
  • es sollen weder in noch vor der stadt stroh-dächer an den häusern gemacht werden
    um 1580 FrkBl. 10 (1958) 64
  • strodaͤcher sollen hinfuͤro nicht geduldet werden ... wer ein newes macht ... sollen ... zur straffe geben ... 10 guͤlden ... vnd ... dasselbige dach alsbald wieder eingerissen werden
    1637 HessSamml. II 76
  • [ordres] wegen abschaffung der gefaͤhrlichen stroh- und schindel-daͤcher 
    1723 Ludewig,Anzeigen I 484
  • [daß] die noch vorhandene stroh-daͤcher vermoͤglicher leute, die ein ziegel-dach ertragen koͤnnen, innerhalb 6 jahren [abgeschaft werden sollen]
    1754 SammlBadDurlach II 393
  • sollen auf den doͤrfern ... bei neuen bauten keine strohdaͤcher weiter angeleget ... werden
    1766 HalberstProvR. 268
  • es wurde ferner (nach dem großen brand) befohlen, in 4 wochen die strohdaͤcher abzuwerfen, bey vermeidung 100 rthlr. strafe ... demnaͤchst wurde befohlen, die noch uͤbrigen strohdaͤcher und noch uͤbrigen hoͤlznerne schornsteine in 6 wochen abzuaͤndern
    1802 WeistNassau I 184
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