Stromknecht, m.

niederer Amtsträger, dem die Gewässeraufsicht obliegt; Gehilfe des Strommeisters
  • keines weges aber [sollen] die von denen staͤdten Koͤnigsberg bestellete strohm-knechte ... sich dessen [holtz-auffstechens] unterwinden
    1698 CCPrut. III 115 Faksimile
  • [zu] reinhaltung des strohmes und verhütung aller unordnung [hat] se. königl. majestaet zu denen bisherigen strohm-knechten einen besondern ober strohm meister bestellet
    1724 MittKönigsberg 2 (1910) 205
  • der stromwaͤchter kann die in gegenwaͤrtiger strom-ordnung ... festgesetzten strafen von den uebertretern sofort einfordern, jedoch nicht selbst erheben; die schulzen ... muͤssen dem strom-knecht daher allen moͤglichen beistand leisten und die uebertreter zur erlegung der strafen anhalten
    1806 NCCPruss. XII 2 Sp. 67 Faksimile