Stubengerechtigkeit, f.

I Mitgliedschaft in einer Stubengesellschaft (I od. II); Berechtigung zum Besuch einer Stube (V 2 od. 3)
  • [Übschr.:] bey wem umb erlangung der stubengerechtigkait soll angesucht werden
    1541 ZSchwabNeuburg 35 (1909) 147
  • die so falliert, accordirt und nicht völlig bezalt, sie seien ausgetreten oder nicht, sollen die stubengerechtigkeit verlieren
    1571 Gierke,U. 76 S. 98
  • da ainer von goldschmiden uf die kaufleut stuben geschriben wirde, aber hernach in abfall seiner nahrung kombt, das er uf solchen notfal und da er sich der stubengerechtigkeit begibt, zur handwerksgerechtigkeit widerumb zugelassen ... werden solle
    1595 Weiß,AugsbGoldschm. 287
  • wer immer falliert und nicht wenigstens nach drey jahren ... seine creditoren bezahlet hat, ist der stubengerechtigkeit verlustiget
    1778 Gierke,U. 76 S. 154
II an den Besitz einer Stube (I) gebundenes Mitgenussrecht am Gemeindegut
  • von jeder hausshofstatt- und stuben-gerechtigkeit 1 viertel hofstatt-haber und 2 eier
    1712 SchweizId. VI 235 Faksimile