Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stubenvater

Stubenvater

, m.

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I wie Stubenmeister (I) 
  • was bey solchem tumult dem stubenvatter an kanten, gläßern oder andern zerbrochen würde, das sollen die anfenger ... dem stubenvatter gut zu thuen schuldig [sein]
    1593 FrankfZftUrk. II 318
  • so nun, auff beschehen zusamen bieten, das handwerck bey einander, soll erstlich der irtengesell die zwischen dem gebott angestandene gesellen an die tisch verordnen ... auch von jedem sein wehr fordern, solche dem stubenvatter zubehalten geben
    BadLO. 1622 Bl. 131r
  • es sollen auch die kerzenmeister und der stubenvatter auf der muͤller zunft-stube einem jeden muͤller, der knechte beduͤrftig, ... einen knecht ... schiken
    1729 Weisser,RHandw. 448
II Leiter, Verwalter, Aufseher einer Armenanstalt, eines Spitals oä.; auch Zimmeraufseher aus den Reihen der Insassen
  • [officia im spital:] ein stubenvatter, augsp. conf., ein stubenmutter, cath.
    1649 Moser,RStHdb. I 182
  • ober- und stuben-vaͤtern anbefohlen, daß sie [anzeigen], im fall einer ... wider besagte [armenhaus]ordnung ... zu handlen ... sich vermessen wuͤrde
    1706 CAustr. III 511
  • in jedem zimmer war von den armen selbst ein stuben-vater oder eine stuben-mutter bestellt, so auf ordnung, reinlichkeit und ruhe hielt, fuͤr vertheilung der portionen sorgte und dafuͤr taͤglich eine zulage von 3 kr. bekam
    1789 Krünitz,Enzykl. 47 S. 434
  • [siechenhaus:] die stubenvaͤter und muͤtter muͤssen so viel moͤglich die vertraͤglichkeit unter diesen muͤheseligen menschen zu unterhalten ... sich angelegen seyn lassen
    1796 Kropatschek,KKGes. VII 97
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