Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Studierende

Studierende

, m.

wie Student (II) 
  • sind alle kost- und quartiergeber angewiesen, die ... noͤthige instruction von den eltern fremder studirenden ... einzuhohlen
    1788 Thomas,FuldPrR. I 96
  • sind [in Preußen] von kriegs-diensten frey: 1) einzige soͤhne, deren aeltern acker oder buͤrger-guͤter besitzen; 2) soͤhne von kaufleuten ..., welche ansehnliches vermoͤgen haben; 3) studierende, wenn sie gute zeugnisse haben, auch wohl einige kuͤnstler- und manufacturiers-soͤhne; d) auslaͤnder-soͤhne, je nach dem sie ... befreyungs-rechte erhalten haben; e) die an sich physice zu kriegs-diensten untauglich sind
    1790 Krünitz,Enzykl. 50 S. 219
  • ordensgesellschaften und verbindungen, welche unter den studierenden errichtet sind ... sollen wegen der schaͤdlichen ... folgen ... untersagt seyn
    1790 v.Berg,PolR. VI 2 S. 534
  • kein studirender ... kann ... bürgschaften übernehmen
    1794 PreußALR. II 12 § 99
  • ist der studirende, der das verbot wegen des haltens eigener pferde ... zu eludiren sucht, mit einer ... carcerstrafe ... anzusehen
    1795 Göttingen/v.Berg,PolR. VI 2 S. 595
  • man suche mit beywirkung der stadtpolizey ... ein richtiges ehr- und pflicht-gefuͤhl bey den studierenden zu erwecken
    1798 Bischoff,Kanzlei. II 1 S. 377
  • sollte ... ein studirender durch ausschweifungen ... andern ein verderbliches beispiel geben, so hat der prorector ihm daruͤber eine ernstliche vorstellung zu thun, bei deren nichtachtung der studirende ... von der academie wegzuweisen seyn wird
    1808 v.Berg,PolR. VI 2 S. 544
  • jeder studierende ... ist waͤhrend seines aufenthaltes an der universitaͤt ... den allgemeinen civil-, criminal- und polizeigesetzen unterworfen
    1814 RepStaatsVerwBaiern IV 206
unter Ausschluss der Schreibform(en):