Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Studiosus
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, m.
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auch lat. flektiert
wie Student (I od. II)
wie Student (I od. II)
- das hinfuro allein unsere landkinder, so zu dem studieren erzogen, in unsere klöster zu studiosen ... angenommen werdenWolfenbüttelKO.(1569) 244Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- daß iärlich von idem professor zwo disputationes publicae ... gehalten und darin erstlich die studiosi, darnach auch magistri, doctores und professores ad disputandum provocirt und gehört werden1600 HeidelbUnivUB. I 337Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- [daß] denen statutis, darnach sich die professores vnd studiosi richten sollen, straͤcklich nachgelebt ... werden moͤgeSeckendorff,Fürstenstaat (1656) 155
- von abtragung solcher wagen- und peruquen-steuern, soll sonst niemand, als die prediger, schul-bediente, studiosi, schuͤler, und kinder unter 12. jahren, wie auch die unter-officierer und gemeine soldaten, ... befreyet seyn1700 CCMarch. IV 5 Sp. 267Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- daß keine studiosen und candidaten der theologie zu kantzelvortraͤgen ... zugelassen werden sollen1718 Scotti,Cleve II 930
- auf unserer universität zu Göttingen soll durchaus niemand geduldet werden, der zwar für einen studiosum sich ausgiebet, aber denen studiis ... nicht oblieget, sondern die zeit mit müßiggehen, sauffen und schwelgen zubringet1735 HannovGBl. 8 (1905) 494
- wan ein studiosus von der universität relegiret wird, so solle weder der stattmagistrat noch iemand anderer befugt sein, denselben in der statt zu dulden1746 HeidelbUnivUB. I 422Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- daß keine studiosi auf schulen noch von universitäten zurückkehrende candidati ... zur kanzel gelassen werden1775 KircheGrafschMark II 475