Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Studiosus

Studiosus

, m.

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auch lat. flektiert
wie Student (I od. II)
  • das hinfuro allein unsere landkinder, so zu dem studieren erzogen, in unsere klöster zu studiosen ... angenommen werden
    WolfenbüttelKO.(1569) 244
  • daß iärlich von idem professor zwo disputationes publicae ... gehalten und darin erstlich die studiosi, darnach auch magistri, doctores und professores ad disputandum provocirt und gehört werden
    1600 HeidelbUnivUB. I 337
  • [daß] denen statutis, darnach sich die professores vnd studiosi richten sollen, straͤcklich nachgelebt ... werden moͤge
    Seckendorff,Fürstenstaat (1656) 155
  • von abtragung solcher wagen- und peruquen-steuern, soll sonst niemand, als die prediger, schul-bediente, studiosi, schuͤler, und kinder unter 12. jahren, wie auch die unter-officierer und gemeine soldaten, ... befreyet seyn
    1700 CCMarch. IV 5 Sp. 267
  • daß keine studiosen und candidaten der theologie zu kantzelvortraͤgen ... zugelassen werden sollen
    1718 Scotti,Cleve II 930
  • auf unserer universität zu Göttingen soll durchaus niemand geduldet werden, der zwar für einen studiosum sich ausgiebet, aber denen studiis ... nicht oblieget, sondern die zeit mit müßiggehen, sauffen und schwelgen zubringet
    1735 HannovGBl. 8 (1905) 494
  • wan ein studiosus von der universität relegiret wird, so solle weder der stattmagistrat noch iemand anderer befugt sein, denselben in der statt zu dulden
    1746 HeidelbUnivUB. I 422
  • daß keine studiosi auf schulen noch von universitäten zurückkehrende candidati ... zur kanzel gelassen werden
    1775 KircheGrafschMark II 475
unter Ausschluss der Schreibform(en):