Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stübleinschreiber

Stübleinschreiber

, m.

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in Überlingen: städt. Steuerschreiber 
  • eid des stüblinschreibers 
    Anf. 16. Jh. ÜberlingenStR. 265
  • darumben sollen ir [kalkknecht] ... daz gelt uß dem stock [nemen] und ... in das stüblin uberantwurten, damit dasselbig von gemeltem stüblinschreiber in die büecher, so ime einnemens und ußgebens halben von wegen deß kalchauß sonderlich inhalten bevolhen worden, eingeschriben werden mag
    Anf. 16. Jh. ÜberlingenStR. 260
  • am sonnabend birnower kürchweihin ... soll ain stiblinschreiber in der statt herumbreiten und ... die rief thůn und jedermeniglich zum schweren, auch anherung der stattuten ermanen
    1561 ÜberlingenStR. 525
unter Ausschluss der Schreibform(en):