Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stückgut
Artikel davor:
Stückelung
stücken
stückestückegleich
Stückfaß
(Stückfässer)
Stückgeld
Stückgeselle
Stückgießen
Stückgießer
Stückgießerhandwerk
Stückgut
, n.
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I
kleineres, (zB. durch Erbteilung) aus einem größeren Stück Land entstandenes Grundstück
vgl.
Stück (IV)
- das die paurn ire guͤeter zertheilen, stuckhweiß, hin vnnd wider jnn die stett verkauffen, die fron volgendts von den baurn, noch auch jnnhaber der stuͤckgieter, geleistet wuͤrdet1569 Reyscher,Ges. XII 392Faksimile - in Google Books
- daß wir ihme die hernach geschriebene stuͤck guͤter mit ihren zugehoͤrungen [zu lehen verleihen]1638 CAustr. III 101Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
II
Stück (I 1 od. III 1) als Frachtgut
vgl.
Tonnengut
- ein schip van 50 lasten, so van Dantzig gesegelt, mit solt und stuckguder geladennach 1613 Rigafahrer 269Faksimile - in Google Books
- [kein schiffer soll sich unternehmen, wahren] auszuschiessen und dakegen andere stückgütere an sich zu practisiren1632 Baasch,Börtfahrt 114
- [een schip] mede seer ryckelyck geladen met stuckgoederen1636 Wätjen,Niederl. i. Mittelmeer. 394
- [wird verboten,] andere stuͤckguͤter, als die in der laͤnge, breite und gewicht ihre rechte probe und groͤße nach der hierunter folgenden specification halten, ... einzubringen oder einkommen zu lassen1670 RevalStR. I 390Faksimile (ca. 136 KB)
- damit man sich dieser waagen desto kommlicher gebrauchen koͤnne, [sollen] keine waar oder stukguͤter an dem ort [behalten werden]1711 ZürichSamml. II 94
- [wahren,] welche bey stück-gütern in einem schiffe abzuladen unrathsam, e.g. theer, trahn etc.1716 Baasch,Börtfahrt 89
- so ein schiff allerhand waaren oder stuͤckguͤter geladen hat, muß der schiffer oder der steuermann davon eine richtige rolle mit deutlicher verzeichnung der anzahl, item der numern und merkzeichen von allen und jeden packen, kasten, faͤssern und dergleichen stuͤcken verfertigen und im schiffe halten1727 PreußSeeR. III 41
- ueber die geladenen waaren oder stückgüter muß der schiffer eine richtige rolle, mit deutlicher verzeichnung der anzahl ... aufbehalten1794 PreußALR. II 8 § 1667