stützen, v.

I abstützen; mit ¹Stützen absichern
  • [buͤghelt:] den tymmerluͤden, de den ghevel stutteden an dem radhus 13 s.
    1419 HildeshUB. VI 115
  • wann jemand im nothfall dahin genöthiget würde, einen zaunpfahl von eines andern zaune zu nehmen, sich dabey zu stützen über brücken, waßer oder ander unflat oder sich damit für bösen menschen oder bösen wilden thieren zu retten und zu verthädigen, so soll er nichts dafür geben, auch nicht angesprochen werden
    1723 SchleswDorfO. 196
  • indeß kann jeder mit-eigenthümer einer gemeinschaftlichen mauer, welche kein ihm zugehöriges gebäude stüzt, sich von dem beytrag zum unterhalt ... durch verzichtung seines rechts an der gemeinschaft losmachen
    BadLR. 1809 Satz 656 Faksimile
II auf. etw. aufbauen, gründen (lassen); auch übtr.
  • auf erwiesene thatsachen gestützte gründe
    1799 AktSammlHelvet. V 338
  • kein nachbar kann in eine gemeinschaftliche mauer einbrechen, noch irgend ein werk ... darauf stüzen, ohne bewilligung des andern
    BadLR. 1809 Satz 661 Faksimile
  • gestuͤtzt auf diese vertraͤge, auf die bestimmung des Pariser friedens ... werden die unterzeichneten ... committenten ihrer theilnahme an der constituirung des bundes niemals entsagen
    1814 AktWienKongr. I 1 S. 73