Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stuhler

Stuhler

, m.

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I wie Stuhlmacher 
II freier Stuhler Femerichter, Freigraf (I) 
  • wollen wir ... die vor keynen andern ffürssten ... auch nicht für den freyen stuler ... forderen
    1449 BrüxStB. 116
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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