Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stuhlrecht
Artikel davor:
Stuhlgrempel
Stuhlgut
Stuhlherr
(Stuhlhüter)
Stuhlkirche
Stuhlknappe
Stuhlkreuzer
Stuhlmacher
Stuhlpfennig
Stuhlräuber
Stuhlrecht
, n.
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I
wie Stuhlgeld (II)
- die solichs hantwerk zu lernen willens wern ... gemainer zunft anfengklich 15 pfennig stulrecht geben solle1522 SchwäbWB. VI Nachtr. 3248Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- er wird zum einen maistern aufgenumben und erlegt sein handtwerchgrueß, bruedergeldt und stuelrecht soviel alß 32 fl.1666 Carinthia I 86 (1896) 115
II
an den Sendherrn (I) zu zahlende Gebühr für die Hegung des Gerichts
vgl.
Schlüsselgeld (II)
Sachhinweis: Back,EvK. I 242f.
- das sthulrecht ist anderthalb schilling, sollen geben die lehenhern1581 Koeniger,SendQ. 135
III
eine jährliche Abgabe an den Kirchherrn (I)
- zehen schilling wienner phening stuelrecht, die ein yethlich pharrer zu P. von der chiͤrchen daselbs dem abt ... jerlich geraicht habent1383 KremsmünsterUB. 309
IV
Recht zum Besitz eines eigenen Kirchenstuhls
bdv.:
Stuhl (VI)
- daß er und seine nachkommen bei solchem stůhlrechten ... geschirmbt und gehandhabet werden sollind1674 BernStR. VII 1 S. 181Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"