Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stuhlsgemeine

Stuhlsgemeine

, m.

Bewohner eines Stuhls (V) 
  • dieweil die stulsgemeinen in virteil geschicht vnd geteilt sein, so sollen hinfortt aus einem virteil so vil personen in die heerfart mittczihen als aus dem andern vierteil
    1564 SchulerLibl.,Mat. 73