Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stuhlträger

Stuhlträger

, m.


I ein Sekundant beim gerichtlichen Zweikampf
II wie Sesselträger 
  • stultraͤger, so die leuthe vmbs gelt auff den stuͤhlen tragen
    1619 Garzoni,Schauplatz Reg. s.v.
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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