Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stukkateur

Stukkateur

, m., Stuckator, m.

Bauhandwerker, der Verzierungen und Figuren aus Stuck (Gemisch aus Gips, Kalk, Sand und Wasser) herstellt; teils zunftgebunden, teils als freies Gewerbe
  • [daß] der handwercker, als nemlichen der zimmerleuthen, maurern, steinmetzen, stuckatorn, glasern ... ein grosser mangel bey der stadt Wienn
    1684 CAustr. I 458
  • vor ungefehr 40 jahren [ist] ein allhie verburgerter gypser oder stuccator, nahmens Matthäus Schmetzer gewesen, welcher die quaestionierte gips-arbeit in clöstern und bürgershäusern ... verfertiget hat
    1725 ZSchwabNeuburg 23 (1896) 11
  • deswegen denn auch die stuccatores oder gipser, so wol in Berlin, als in allen andern staͤdten, wo nicht eine besondere gipser-innung ist, auch auf dem platten lande, wenn sie darzu verlanget oder gefordert werden, arbeit annehmen ... koͤnnen
    1734 CCMarch. V 2 Anh. 130
  • privilegien-sachen des hiesigen maurer und gipser-gewercks: ... daß die gezierte gesimse denen stuccateurs allein verbleiben muͤssen
    1735 CCMarch. VI 2 Sp. 499
unter Ausschluss der Schreibform(en):