Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stukkateur
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(Stuhlwart)
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Stukkateur
, m., Stuckator, m.
Bauhandwerker, der Verzierungen und Figuren aus Stuck (Gemisch aus Gips, Kalk, Sand und Wasser) herstellt; teils zunftgebunden, teils als freies Gewerbe
- [daß] der handwercker, als nemlichen der zimmerleuthen, maurern, steinmetzen, stuckatorn, glasern ... ein grosser mangel bey der stadt Wienn1684 CAustr. I 458Faksimile - digitalisiert von der Universitätsbibliothek Heidelberg
- vor ungefehr 40 jahren [ist] ein allhie verburgerter gypser oder stuccator, nahmens Matthäus Schmetzer gewesen, welcher die quaestionierte gips-arbeit in clöstern und bürgershäusern ... verfertiget hat1725 ZSchwabNeuburg 23 (1896) 11
- deswegen denn auch die stuccatores oder gipser, so wol in Berlin, als in allen andern staͤdten, wo nicht eine besondere gipser-innung ist, auch auf dem platten lande, wenn sie darzu verlanget oder gefordert werden, arbeit annehmen ... koͤnnen1734 CCMarch. V 2 Anh. 130Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- privilegien-sachen des hiesigen maurer und gipser-gewercks: ... daß die gezierte gesimse denen stuccateurs allein verbleiben muͤssen1735 CCMarch. VI 2 Sp. 499Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
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