Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): stumpfieren

stumpfieren

, v.

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beleidigen, beschimpfen; herabsetzen, schmähen (I), verächtlich machen
  • [soll ich] mich schmehens, stumpfierens und lösterens ... enthalten, sonder also predigen, das die undertanen irer ordenlichen obrigkait gehorsamen und sich dero nit widersetzen sollen
    1535 Augsburg/Sehling,EvKO. XII 46
  • daß die procuratores schimpff- und spott-wort oder sonst hitzige ... reden im gericht ... vermeyden und niemands weder muͤndlich noch schriftlich stumpffiren [sollen]
    1555 (ed. 1747) RAbsch. III 53
  • kain nation [soll] die ander ainigerlay sachen halben mit worten, wercken vnd geperden schmehen, stumpffiren 
    Reiterbestallung 1570 I 97
  • es sollen sich auch alle partheyen vnnd procuratores, bey straff, vor gericht, aller hitzigen schwaͤchlichen wort vnd stumpffierens gegen einander, gaͤntzlich massen vnd enthalten
    SteirLRRef. 1574 Art. 70
  • [poenal-mandatum: da sich creyß-gesandte] geluͤsten lassen, unser uhralt kayserlich hoff-gericht veraͤchtlich zu stumpfieren 
    1591 Lünig,CGermD. I 638
  • dabei sollen sie [kirchenruger] auch von niemandt angehaucht, stumpffirt, veracht, gelestert oder in einigen wäg bey hoher straff und unßer ungnadt angefochten und belestiget werden
    um 1600 Hanau/Sehling,EvKO. X 423
  • soll kain knapp dem anderen deß lohns halber, alß hette der aine minder oder mehr lohn alß der ander, stumpfieren 
    1673 SchrBodensee 42 (1913) 69
  • sollen sich die gesellen alles zankens, schmähens, schlagens, stumpfierens, fluchens, gotteslästerns, unzüchtiger und ärgerlicher diskurse, trivialischer zoten, viehischen und übermäßigen trinkens enthalten
    17. Jh.? SchrBodensee 32 (1903) 17
  • stumpfieren - beschimpfen
    1798 Stocker,Erkl. 238