Stumpfierung, f.

Herabwürdigung, Beleidigung; insb. vor Gericht untersagt
  • partheien, procurator, aduocaten ... sollen ... sich in allweg khainer schmaͤhung oder stumpfüerung ... nit gebrauchen
    NÖLRO. 1540 Bl. 1v Volltext (und Faksimile)
  • es sollen alle procuratores ... aufmerkhen haben, dass ... in seinem fürtrag, anrueffen und begehren nicht in die red fallen, spötliche stumpfierung oder antasten enthalten
    1570 WienSachwO. 122
  • in welchem libell ehrnrührige einführungen, stumpfierungen oder verschimpfungen begriffen, der solle nit erledigt [werden], sonder der parteÿen, daselb der ordnung gemeß, stellen zulassen
    1573 NÖLTfl. I 11 § 13
  • das die parteien [sich vor gricht] ... aller unzimblichen stumpfierungen u. injurien ... enthalten
    1596 Steiermark/ÖW. X 72 Faksimile