Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Subdelegat
Artikel davor:
Stützer
stutzig
stützlingen
Stutzung
Stützung
subaltern
Subalterne
subarrendieren
Subarrhation
subarrhieren
Subdelegat
, m.
Stellvertreter eines Beauftragten; bevollmächtigter Vertreter einer an sich zuständigen oder beauftragten Amtsperson
bdv.:
Subdelegierte
vgl.
Kommissar (I),
Machtbote (I)
- vor unserm hoffmeister und lieben getruͤwen D.v.S., den wir [pfalzgrave] an unser statt zu richter und unsern subdelegaten gesatzt1461 BaselUB. VIII 119
- das die subdelegaten umb sachen, darinn sy nicht richter gewesen werenn und die man ine nit beuolhen, ... nit urteil gesprochen hetten1474 MHabsb. I 2 S. 148
- so ein commissari an seiner statt ein subdelegaten oder surrogaten setztHugen 1528 Bl. 90vVolltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- ein jeder richter, er habe sein gerichtszwang aus ordenung der rechte, vnd also ein geordenter richter, oder aus befehl, vnd also ein delegat oder subdelegat, der mag peremptorie citiren1541 König,Proz. 65vVolltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- deren deputirten staͤnden subdelegaten bey gegenwaͤrtiger visitation des kayserl. cammer-gerichts1769 Faber,NStaatskanzlei 26 S. 231